Zur Kurabgabensatzung

Es war aufgefallen, dass die neue Kurabgabe-Satzung erst am 25. Januar 2018
in der Gemeindevertreter-Sitzung beschlossen worden war. Bereits am 26.
Januar 2018 wurde vom Eigenbetrieb ein Brief an alle Quartiergeber versandt
mit dem Bescheid, dass diese Satzung bereits am 01. Februar 2018 mit der
Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde in Kraft treten
würde. Dies war formal korrekt, da die Hauptsatzung, die im April 2017
geändert worden war, dies so bestimmt. Leider war es der Bevölkerung nicht
bewusst geworden, so dass einige Verwirrung herrschte.
So trafen sich Mitglieder der InKa und interessierte Bürger am Dienstag, dem
27. Februar 2018 im Hotel Germania in Bansin, um sich über die neue Satzung
der Kurabgabe im Ostseebad Heringsdorf zu informieren und darüber zu
diskutieren.
Wegen des Umfanges und der Komplexität der Satzung wurde beschlossen,
kontinuierlich vorzugehen.

§ 1 (1) „… Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet.“

„Die Abgabenpflicht entsteht mit dem Überschreiten der Gemeindegrenze“
bestätigte Herr Strömich.
Diese Aussage lässt sich rechtssicher nicht anders formulieren – wo könnte die
„Kurzone“ beginnen? Da es jedoch unbillig erscheint, von Menschen, die hier
einkaufen und damit den örtlichen Handel unterstützen, eine Art „Eintrittsgeld“
zu verlangen, könnte über „Kontrollzonen“ nachgedacht werden: da würde z.B.
auf den Parkplätzen der Supermärkte am Ortsrand sowie in den außen
liegenden Ortsteilen gar nicht kontrolliert, dagegen im Promenaden- und
Strandbereich häufiger. Die Kontrolleure müssten entsprechend geschult
werden.
Es fehlt in der Satzung die Erklärung, was unter „Kureinrichtungen“ zu
verstehen ist.

§ 2 Abgabepflichtiger Personenkreis
(1) Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde.
„Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet seinen Hauptwohnsitz ….
hat, in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht …. ein Gewerbe
betreibt soweit die Kureinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden.“

Nach dieser Formulierung sind auch Einwohner kurabgabepflichtig, wenn
sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen.

Das ist nicht beabsichtigt. Somit wäre eine korrekte Formulierung:

„Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- oder ….
soweit die Kureinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden. Als
ortsfremd gilt auch nicht, wer …. seinen Hauptwohnsitz nach …. hat.“

§ 3 Befreiungen und Ermäßigungen
von der Kurabgabe befreit sind nur noch Kinder bis 10 Jahre
Die Befreiung für Familienangehörige entfällt.
Eine Ermäßigung erhalten nur noch Kinder vom 1. Tag nach ihrem 10.
Geburtstag bis 16 Jahre.
Die Ermäßigung für Schüler usw. und Schwerbehinderte entfällt.

Es gibt eine EU-Richtlinie, nach der „alle gleich zu behandeln sind“.
Diese Ansicht hat Eingang in die Rechtsprechung gefunden und besagt, dass bei
strenger Auslegung jeder, der die Kaiserbäder besucht, in voller Höhe
kurabgabepflichtig ist. Im Kommunalabgabegesetz M-V § 11, Absatz 2 (5)
steht, dass aus „sozialen Gründen“ Ausnahmen von der Abgabepflicht
zugelassen sind.
Solche Ausnahmen führen zu geringeren Einnahmen und sind nur möglich,
wenn der Haushalt für den betreffenden Zeitraum trotzdem gedeckt ist.

Mit der Erstellung der Kalkulation der Kurabgabe 2018 wurde die Firma
KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH beauftragt. Deren Ergebnis
führte dazu, dass in der Gemeindevertretersitzung vom 25. Januar 2018
folgender Beschluss gefasst wurde:
„Gemäß Rechtsprechung ist jede Gemeinde im Bundeslandes M-V angehalten
den Eigenanteil der Ermäßigungen und Befreiungen infolge der Satzung über
die Erhebung einer Kurabgabe zu tragen. Da sich die Gemeinde Ostseebad
Heringsdorf noch in der Haushaltssicherungspflicht befindet und die
momentane Finanzlage sehr angespannt ist, müssen schlussfolgernd die
Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände geändert bzw. teilweise
gestrichen werden.“

Das heißt, die Gemeinde kann es sich in der jetzigen Situation nicht leisten, auf
Einnahmen zu verzichten. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe
wurde entsprechend angepasst.

§ 8 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
Was ist unter „Quartiergeber“ zu verstehen?
Zunächst heißt es „Wer abgabepflichtige Personen beherbergt …“
Daraus wäre zu schließen, dass jeder, der einen Gast bei sich übernachten lässt,
als Quartiergeber zu betrachten ist. In den Kaiserbädern wird aber
unterschieden zwischen
„gewerblichen“, d.h. alle Hoteliers, Inhaber von Pensionen und Vermieter von
Ferienwohnungen – und häusern, die mehr als 7 Wohneinheiten für Gäste zur
Verfügung stellen,
Vermieter von Ferienwohnungen – und häusern, die weniger als 7
Wohneinheiten für Gäste zur Verfügung stellen und
Privatpersonen, die unentgeltlich Übernachtungsbesuch empfangen.
Auf diese Unterscheidung müsste in der Satzung hingewiesen werden, denn es
ergeben sich unterschiedliche Pflichten. Diese sind unter dem o.a. § 8 (1)
aufgeführt, (2) weist darauf hin, dass ein Nachweis geführt werden muss.
In § 8 (1) wird eine Einschränkung gemacht:
„Wer abgabepflichtige Personen …. ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken
überlässt …“
Unter „Erholungszwecke“ ist die Nutzung der Kureinrichtungen zu verstehen.

Während bei jeder Vermietung gegen Entgelt davon auszugehen ist, dass der
Gast „zu Erholungszwecken“ in die Kaiserbäder kommt, ist dies bei nicht
zahlenden Gästen von Privatpersonen nicht unbedingt in jedem Fall
anzunehmen. Kommen Gäste auch hier „zu Erholungszwecken“ sind sie
ebenfalls kurabgabepflichtig – das betrifft besonders Verwandte 1. Grades, die
ihren Urlaub in den Kaiserbädern verbringen. Kommen sie dagegen und nutzen
keine Kureinrichtungen, gilt das nicht als „Erholung“ sondern als „Besuch“.
Ein Beispiel: Gäste die kommen, sich in der Wohnung/ im Haus / im Garten
aufhalten, übernachten und wieder nach Hause fahren, zahlen keine Kurabgabe.

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